1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. 2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85; b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis; c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. 3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.