Art. Short
Art. 64a
1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.
Art. 64a
1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.