1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig. 2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften. 3 Der Bau von Minaretten ist verboten.