1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. 2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich. 3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative; b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung; d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.