1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein. 2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen. 3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen. 4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.