1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um: a. Wahlen vorzunehmen; b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden; c. Begnadigungen auszusprechen. 2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.