1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung. 2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. c. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. 3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen. 4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen. 5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.