1 Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen. 2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere: a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern; b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten; c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen; d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern; e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten. 3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.