1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen. d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf. e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts. f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen. g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit. h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht. i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden. k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie. 2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. 3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.